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Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation (Positionspapier des BMGS und der Länder)

Von M. Borchelt, N. Wrobel & L. Pientka (DRG-Projektgruppe Geriatrie)

[11.11.2004] - Das nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz für voll- und teilstationäre Leistungen eingeführte DRG-Fallpauschalensystem umfasst, soweit es sich um Krankenhausleistungen handelt, auch Leistungen der Frührehabilitation. Dies wird in einem Schreiben von Ministerialrat Karl-Heinz Tuschen (BMGS, Referat 216) vom 27.10.2004 an die Verbände und medizinischen Fachgesellschaften explizit klar gestellt.

Weiter heißt es in dem Anschreiben, dass die Abbildung der Frührehabilitation im DRG-System "durch ein uneinheitliches Begriffsverständnis und eine unterschiedliche landesrechtliche Zuordnung dieser Leistungen erschwert" wird. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) seine Auffassung zur Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation mit den Ländern abgestimmt und in einem Positionspapier dargelegt ("Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation. Mit den Ländern abgestimmte Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.")

Das Positionspapier wird - mit Ausnahme eines Bundeslandes - inhaltlich von allen Ländern mitgetragen. Ergebnis einer Länderumfrage des BMGS zu den Kapazitäten im Bereich der neurologischen Frührehabilitation (Phase B) ist auch, dass bei einem Gesamtbestand von rd. 3000 Betten diese Kapazitäten zu 89% dem Krankenhausbereich und lediglich zu 11% dem Rehabilitationsbereich zugeordnet sind.

Zur geriatrischen Krankenhausbehandlung wird in dem Positionspapier zur Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation ausgeführt:

"An die absehbare akutmedizinische Stabilität der Patientinnen und Patienten sind vor der Entlassung bzw. externen Verlegung im Rahmen geriatrischer Krankenhausbehandlung besonders hohe Anforderungen zu stellen, um die im Zusammenhang mit Fallpauschalensystemen grundsätzlich bestehende Gefahr einer unangemessenen Verkürzung der Verweildauer zu reduzieren."

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